2011-06-22

Interessantes Zitat aus dem Gesetzbuch: § 948

§ 948: „Wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undankes schuldig macht,
kann die Schenkung widerrufen werden.“

(aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch)

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen